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Wettbewerb

Vorkasse und Preisabsprachen sind beim IGeLn verboten

29.09.2009 –  

Ärzte dürfen für Selbstzahler-Leistungen keine Vorkasse verlangen. Auch eine Preisabsprache mit Kollegen in der Region ist nicht zulässig.

Ärzte müssen das Honorar für Selbstzahlerleistungen von gesetzlich oder privat Versicherten nach den Regeln der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erheben. Preisabsprachen mit Kollegen sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht zulässig. Aber: Fehlt eine passgenaue GOÄ-Position, dürfen Ärzte sich untereinander absprechen, welche analoge Leistung der angebotenen Selbstzahlerleistung am ehesten entspricht.

Häufig fragen Patienten, ob der Arzt für eine Selbstzahlerleistung Vorkasse verlangen darf. Laut den Regelungen der GOÄ müssen Patienten die Rechnung aber erst dann bezahlen, wenn der Arzt die Leistung erbracht hat und die fällige Rechnung gestellt hat.

A&W-Tipp

Vorkasse dürfen Sie laut GOÄ nicht verlangen, aber es ist durchaus zulässig, unmittelbar nach der Leistung die Rechnung auszuhändigen und den Patienten aufzufordern, sie zu begleichen. Sinnvollerweise sollten Sie den Patienten aber vorher darüber informieren, dass er die Leistung unmittelbar bezahlen soll.



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