Hintergrund

VERSORGUNGSSTRUKTUREN

Konkurrenzschutz für Niedergelassene

03.09.2010 –  

Das Sozialgericht Dresden macht klar, dass Kliniken Niedergelassene durch erweiterte ambulante Angebote nicht platt machen dürfen. Bedarfsprüfung sei Pflicht. A&W-Autor Dr. Harald Clade informiert über die aktuelle Lage.

Paragraf 116 b SGB V, Ansatz zur Überwindung der Kluft zwischen ambulantem und stationärem Sektor, ist noch kein Selbstläufer. Den Landes-Planungsbehörden liegen inzwischen zwar mehr als 1.000 Klinikanträge auf Erlaubnis zur ambulanten Leistungserbringung im hochspezialisierten Sektor vor, etwa von bundesweit allen Unikliniken, andere Kliniken sind aber noch zögerlich.

Trotz des noch erheblichen juristischen Klärungsbedarfs scheint die Ausgangslage für Krankenhäuser derzeit eher günstig: Bei der Entscheidung über die Bestimmung eines Krankenhauses spielt die Bedarfsplanung im vertragsärztlichen Sektor keine Rolle. Formal müssen die Planungsbehörden Klinikanträge selbst dann positiv bescheiden, wenn bestimmte hochspezialisierte Leistungen bereits ausreichend von Niedergelassenen angeboten werden.

Erfüllen Kliniken die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), sind sie in der Regel zu bestimmen, weil dadurch die Prozess- und Strukturqualität bei der Versorgung in der Region in der Regel besser wird. Fachjuristen räumen Zulassungs- oder Bestimmungs-Anträgen dort Chancen ein, wo die vertragsärztliche Versorgung Lücken aufweist.

Dass hochspezialisierte und versorgungsnotwendige Fachärzte in der ambulanten Praxis dennoch nicht völlig schutzlos dastehen, dafür gab ihnen das Sozialgericht Dresden (Az.: S 11 KA 114/09 ER) jetzt Schützenhilfe. So dürfen Vertragsärzte die Bestimmung eines Krankenhauses gemäß Paragraf 116 b Absatz 2 SGB V anfechten, wenn sie existenziell bedroht sind und darlegen können, dass sie im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen auf gleichem Qualitätsstandard erbringen können wie Kliniken.

Im Dresdner Streitfall ging es um einen niedergelassenen Gynäkologen mit der Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Onkologie“ und einem Klinikträger, der im Krankenhausplan zur ambulanten Diagnostik und Versorgung von Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle sowie mit gynäkologischen Tumoren aufgenommen worden war. Der Gynäkologe konnte nachweisen, dass sich sein Einzugsbereich und sein Behandlungsfeld zu 90 Prozent mit dem des Krankenhausträgers überschnitten. Seine hochspezialisierte Praxis hatte für Spezialeinrichtungen und -geräte teuer investiert.

Das Sozialgericht erkannte erhebliche Konkurrenznachteile, eine Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit und dass er existenziell unangemessen belastet werde. Dies gelte immer dann, wenn eine hochspezialisierte Vertragsarztpraxis nicht angemessen ausgelastet werde, weil Kliniken Teile des Patientenstammes übernehmen. Dies träfe auf Krankenhäuser umgekehrt nicht zu, da sie für ambulante Leistungen kein wirkliches unternehmerisches Risiko trügen.

A&W-TIPP
Nach der Entscheidung …

… des Sozialgerichts Dresden ist betroffenen Niedergelassenen zu raten, Rechtsmittel einzulegen, wenn von der Behörde weder die vertragsärztliche Versorgungssituation noch ihre existenzielle Betroffenheit berücksichtigt wurde.



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