Aktuelle Ausgabe

Hausarztverträge

Wie gewonnen, so zerronnen!

27.09.2011 –  

Das OLG Düsseldorf kippte den Hausarztvertrag der KV Westfalen-Lippe mit diversen Kassen. Dieser unnötige Rückschlag ist Uneinigkeiten zwischen KV und Hausärzteverband geschuldet, kritisiert A&W-Autor Andreas Stark.
Das OLG Düsseldorf hat den seit Dezember 2008 bestehenden Hausarztvertrag zwischen der AOK Nordwest, teilnehmenden Betriebskrankenkassen, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sowie der KV Westfalen-Lippe als rechtsunwirksam beanstandet, hausarztzentrierte Versorgung mit den teilnehmenden Kassen ist also nicht mehr möglich, die betroffenen Ärzte dürfen deshalb keine weiteren Einschreibungen von Patienten mehr vornehmen. Und sie dürfen bei bereits eingeschriebenen Patienten die im KVWL-Hausarztvertrag definierten Leistungen und Symbolnummern nicht mehr abrechnen.

So weit, so schlecht. Die OLG-Entscheidung ist ein herber Rückschlag für die Hausärzte in der Region Westfalen-Lippe. Der KVWL-Hausarztvertrag sah Vergütungszuschläge für die Ausgestaltung des hausärztlichen Versorgungsgeschehens bei eingeschriebenen Patienten und die hausärztliche Versorgung chronisch erkrankter Patienten vor. An diesem Hausarztvertrag hatten sich rund 2.500 Hausärzte mit 350.000 eingeschriebenen Patienten beteiligt. Das jährliche Umsatzvolumen dieses „Add-On-Vertrags“ betrug rund zehn Millionen Euro.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist der Endpunkt einer leidigen gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Hausärzteverband und KVWL. Der Hausärzteverband hatte nach dem Vertragsabschluss der KVWL einen Vergabenachprüfungsantrag gestellt und rechtliche Zweifel am Zustandekommen und den rechtlichen Grundlagen dieses Vertrages angemeldet. Der Vergabeausschuss hatte daraufhin entschieden, dass der von der AOK und anderen Kassen in Westfalen-Lippe mit der KVWL abgeschlossene Vertrag nichtig ist. Er beanstandete, dass der Vertrag nicht in einem transparenten Ausschreibungsverfahren zustande gekommen sei. Dabei wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Kassen die Auswahl ihrer Vertragspartner „frei und willkürlich“ bestimmt und „ebenso willkürlich“ die Gespräche mit dem Hausärzteverband und der Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft abgebrochen hätten.

Auf dieser Linie liegt jetzt auch die OLG-Entscheidung. Die Krankenkassen hätten andere Interessenten wie den Hausärzteverband spätestens 14 Tage vor Abschluss des Vertrages über die Planungen unterrichten müssen. Da dies nicht geschehen ist, sei der Vertrag unwirksam, folgerten die Richter.



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