Aktuelle Ausgabe

Jahresende 2011

Steuern sparen klappt auch legal!

29.11.2011 –  

Jahr für Jahr stellt sich im letzten Quartal die Frage, wie man aktiv die Steuerlast mindern, zumindest hinausschieben kann. A&W-Autor Florian Bogner bündelt die wichtigsten Maßnahmen hierzu in einem Katalog.
Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, kann es passieren, dass Ihr Steuersatz 2012 niedriger liegt als 2011. Dann lohnt sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen und Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. So optimieren Sie jahresübergreifend die unterschiedlichen Steuersätze. Dieses Prinzip, Steuersatzunterschiede auszunutzen, funktioniert übrigens nicht nur jahres-, sondern auch generationenübergreifend. Und zwar, wenn man Einkünfte etwa auf Kinder oder Enkel verlagert.

Der Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller Rechtslage 2012 unverändert bei 42 Prozent beziehungsweise bei 45 Prozent, wenn die „Reichensteuer“ greift. Die gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 250.000 Euro bei Ledigen beziehungsweise rund 500.000 Euro bei Verheirateten.
Einkommensverlagerungen im Bereich des Spitzensteuersatzes führen zwar zu keiner echten Steuerersparnis, dafür aber zu Zinsvorteilen. Und auf die zielen steuerverschiebende Maßnahmen ab. Um Steuerverschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Ledigen in beiden Jahren in etwa zwischen rund 52.000 und 250.000 Euro beziehungsweise bei Verheirateten zwischen rund 104.000 und 500.000 Euro bewegt. Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-)Steuersatz Zinsvorteile bescheren, weil man die Steuer nebst Vorauszahlungsanpassung und gegebenenfalls auch Versorgungswerksbeitrag dann jeweils ein Jahr später zahlen muss. Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Wer gleichzeitig Ausgaben vorzieht und/oder Einnahmen hinausschiebt, muss dann aber darauf achten, dass der Zinsverlust durch die Finanzierung einer Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis.

Echte Steuerersparnis lässt sich durch folgende allgemeine Maßnahmen erreichen:
Verlagerung von Einkunftsquellen auf nahe Angehörige, etwa durch Schenkungen, durch die Bestellung eines Nießbrauchs an entschuldeten Immobilien oder durch die Anstellung naher Angehöriger;
Zahlung von Beiträgen zur Basisversorgung (Ärzteversorgung, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt 40.000 Euro bei Verheirateten (20.000 Euro bei Ledigen). Hierbei handelt es sich um die Obergrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere;
Vorauszahlung von PKV-Beiträgen noch in 2011 bereits für die Jahre 2012 und 2013. Dadurch können Sie erreichen, dass sich in 2012 und 2013 andere Versicherungen steuerlich auswirken, die anderenfalls ins Leere laufen (z. B. Berufsunfähigkeits-, Risikolebensversicherung, etc.);
Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze.

Freilich: Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten nur wohlüberlegt und sorgfältig geprüft getätigt werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 Prozent (bei Reichensteuer rund 47,5 Prozent). Den Rest bezahlen immer Sie.

A&W-Tipp
Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Paragraf 4 Abs. 3 EStG besteht bei Zahlungen um den Jahreswechsel oft das Problem der richtigen Zuordnung. Veranlassen Sie daher Ihre Überweisungen so rechtzeitig, dass anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass sie noch in 2011 erfolgt sind.

A&W-Doku
Diese Maßnahmen sind im Bereich der Einkünfte-Erzielung (Praxis, Vermietung, Anstellung) zur Steuerverlagerung beziehungsweise Steuer­ersparnis denkbar:
Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw und so weiter (zeitanteilige Abschreibung);
Anschaffung so genannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 410 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Für Anschaffungen mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro (Sammelposten) kann alternativ eine Abschreibung mit jährlich 20 Prozent gewählt werden. Dies ist nur in Ausnahmefällen günstiger. Anmerkung: Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Investitionen ist das Lieferdatum. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2012 liegen.
Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann seit dem Veranlagungsjahr 2007 auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach Paragraf
7 g EStG erzielt werden. Er darf gebildet werden, wenn Ihre Praxis bei Bilanzierung ein Kapital von unter 235.000 Euro oder bei Einnahmeüberschussrechnung einen Gewinn von unter 100.000 Euro aufweist. Ist die Steuerveranlagung für 2010 noch offen, kann der Investitionsabzugsbetrag auch noch in 2010 für die zum Ende des Jahres 2011 angeschafften Geräte etc. in Anspruch genommen werden. Dabei gelten sogar noch um 100.000 Euro höhere Grenzwerte. Ist die Steuerveranlagung 2010 bereits bestandskräftig abgeschlossen und liegt Ihr Praxisgewinn in 2011 voraussichtlich unter 100.000 Euro, sollten Investitionen erst in 2012 vorgenommen werden. Denn dann kann man in 2011 anstelle der Abschreibung den höheren Investitionsabzugsbetrag geltend machen (Ausnahme: Zu mehr als zehn Prozent privat genutzter Pkw);
Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte;
Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt *);
Damnum/Disagio für steuerlich relevante Darlehen (maximal fünf Prozent bei mindestens fünf Jahren Zinsfestschreibung) *);
Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2012) *);
Hinausschieben von KV-Zahlungen
u. ä.. Da es sich bei den KV-Zahlungen um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, wird die Zahlung dem neuen Jahr (2012) aber nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10. Januar 2012 bei Ihnen eingehen *);
Anzahlungen beziehungsweise vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial *);
Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie etwa Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre *).
*) Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn ausnahmsweise durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.



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