Hintergrund
VERSORGUNSSTRUKTURGESETZ
Da ist Enttäuschung absehbar!
Das Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wird für die Hausärzte insgesamt recht enttäuschend. A&W-Autor analysiert das neue Gesetz mit speziellem Blick auf die Rechtsänderungen in der hausärztlichen Versorgung.
Das GKV-VStG ist kein „Ärztebeglückungsgesetz“ wie die Kassen unken und schon gar kein „Landarzt-Förderungsgesetz“, das geeignet wäre, die (haus-)ärztliche Versorgung in strukturschwachen Regionen nachhaltig zu fördern. Die finanziellen „Anreize“ beziehen sich ausschließlich auf Planungsbereiche mit weniger als 75 Prozent Versorgungsgrad. Kaum jemand glaubt, dass eine solche Minimalregelung die Versorgungslage wirklich verbessert.
Liberalisierung der Bedarfsplanung – o.K.. Aber es bringt nichts, wenn Kommunalpolitiker neue Arztsitze organisieren, die sich wirtschaftlich nicht tragen. Die neuen Vorgaben werden ein „Beschäftigungsprogramm“ für Sozialrichter. Auch der Praxis-Aufkauf in überversorgten Gebieten kann nur als „Nullnummer“ enden. Den Ärzten ist nicht zuzumuten, aus ihrem KV-Honorar auch noch Mittel zur Beseitigung der von den Kassen unterstellten „Überversorgung“ aufzubringen.
Was bringt die „Re-Regionalisierung“ der Vertragsverhandlungen? Auf jeden Fall mehr Macht der KVen, die aber auch weiter KBV-Vorgaben beachten müssen. Die KVen erkämpften sich ihren Machtzuwachs mit dem Versprechen gegenüber ihren Mitgliedern, den Kassen regional mehr Geld abzutrotzen, als es der KBV auf der Bundesebene gelang. Schau‘n wir mal! Ohnehin ist absehbar, dass das ökonomische Schicksal der Ärzte fortan mehr in den Händen der Vorsitzenden der Schiedsämter liegen wird. Zahlreiche Hausärzte sehen das Treiben der KVen ohnehin kritisch und würden die Vertragsverhandlungen lieber dem Hausärzteverband als hausarztspezifischer Interessenvertretung überlassen.
Die Kassen sind an der künftigen Honorarverteilung nicht mehr unmittelbar beteiligt. Da wurde die Satzungsautonomie der KVen gestärkt. Gibt es allerdings nur marginale Zuwächse bei den Gesamtvergütungen beziehungsweise beim hausärztlichen „Vergütungstopf“ zu verteilen, wird „Verteilungsgerechtigkeit“ schwierig. Die Hausärzte hoffen derweil, dass die verhassten Budgetfesseln rasch fallen. Von den Segnungen der neuen Versorgungsschiene „spezialärztliche Versorgung“ sind sie nur mittelbar betroffen. Diese Regelung wurde unter föderativem Druck mächtig „eingedampft“. Der Versorgungsumfang geht kaum über die Möglichkeiten des geltenden Rechts hinaus. Ein „großer Wurf“? Nein! Enttäuschend sind auch die Regeln zur Richtgrössenprüfung. Hier gibt es zwar Marscherleichterung, doch ist es insgesamt nicht gelungen, den Verzicht auf dieses Folterinstrument zu erreichen.
A&W-KOMMENTAR
Der Versuch, …
… das BDA/KBV-Modell zu Wirkstoffverordnungen als Alternative zur Richtgrössenprüfung durchzusetzen, ist gescheitert. Jetzt wird es einen Modellversuch in einem KV-Bezirk geben, der dieses rein von Apothekerinteressen motivierte Konzept für die Patienten nicht besser machen wird, heißt es beim Deutschen Hausärzteverband. Hier werde die sichere Arzneimittelversorgung kurzsichtigen ökonomischen Interessen geopfert. Kritisch bleibt auf jeden Fall, dass es im Gesetz keine Aussage zur finanziellen Abgeltung des zusätzlichen ärztlichen Aufwands gibt.
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