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Diese Ziffern können Sie für die Ernährungsberatung abrechnen

30.01.2012 –  

60 Prozent der Männer und 45 Prozent der Frauen in Deutschland gelten laut Deutscher Adipositas-Gesellschaft als übergewichtig bis fettleibig. Die GKV bezahlt eine Diätberatung nur sehr selten, eine Selbstzahlerleistung kann sich dagegen für viele Patienten lohnen.

Übergewicht betrifft statistisch gesehen etwa jeden zweiten Deutschen, Männer stärker als Frauen. Die negativen gesundheitlichen Folgen sind sattsam bekannt, die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezahlt eine ärztliche Beratung jedoch nur äußerst selten, lediglich wenn anerkanntermaßen “eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt”. Als sicher gilt, dass ein Patient für eine solche Einstufung unter anderem einen so genannten Body-Mass-Index (BMI) von über 30 haben muss.

Eine IGeL-Maßnahme “Diätberatung ohne Vorliegen einer Erkrankung” könnte daher für viele Patienten sinnvoll sein. Diese Leistung können Sie nach GOÄ-Ziffer 3 (mindestens 10 Minuten Dauer, 1fache Vergütung: 8,74 Euro) bis zum Schwellenwert von 20,11 Euro (2,3-fach) abrechnen.

Gegebenenfalls können Sie zusätzlich erforderliche Untersuchungen nach den Ziffern 5 bis 8 GOÄ abrechnen.

Abgerechnet werden kann analog zu GOÄ-Ziffer 30 auch eine ausführliche ernährungsmedizinische Anamnese von mindestens 60 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens (Satz 1fach: 52,46 Euro, Schwellenwert 120,65 Euro bei 2,3fachem Satz). Beträgt die Zeitdauer weniger als 60 Minuten, aber mindestens 30 Minuten, so kann die GOÄ-Ziffer 31 abgerechnet werden (Satz 1fach: 26,23 Euro,  Satz 2,3fach: 60,33 Euro).

A&W-Tipp
Neben GOÄ-Ziffer 30/31 können die Ziffern 1, 3, 4, 20, 31/30, 34 nicht abgerechnet werden. Dagegen ist die GOÄ-Ziffer 30 etwa mit den Ziffern 5 bis 8 GOÄ kombinierbar.



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