Hintergrund
HELFERINNEN-NEBENJOBS
Im Zweifel nicht zu beanstanden
... und abends jobbt sie noch in einer Kneipe!!
Manche Helferin will außerhalb der Arbeitszeit noch jobben. Das ist eigentlich erlaubt, weiß A&W-Autor Florian Bogner, schränkt aber ein: außer, die Nebentätigkeit gefährdet ihre „Treuepflicht“ Ihnen gegenüber.
Mitarbeiter dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben. Eigentlich. Allerdings sind sie im Rahmen ihrer so genannten Treuepflicht gehalten, diese dem Praxisinhaber mitzuteilen. Dabei kann ein Zweitjob auf zwei Arten ausgeübt werden: ! zum einen als unselbstständige Tätigkeit für einen zweiten Arbeitgeber, ! zum anderen in freier Mitarbeit aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags. Möchte ein Arbeitgeber nicht, dass Mitarbeiter nebenbei arbeiten, muss er in seinen Arbeitsverträgen ein Nebentätigkeitsverbot ausdrücklich vereinbaren. Dieses Verbot ist dann so zu formulieren, dass der Praxisinhaber alleine solche Tätigkeiten verbietet, an deren Unterlassung er ein besonderes Interesse hat und haben kann. Also Tätigkeiten, die das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigen oder gegen zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen. Entsprechend darf ein Mitarbeiter etwa nicht 14 Stunden am Tag arbeiten, weil er damit gegen die gesetzliche Arbeitszeitbestimmungen (in der Regel 48 Stunden wöchentlich) verstößt und die Gefahr besteht, dass der Hauptanstellung gegenüber die volle Aufmerksamkeit nicht mehr aufgebracht werden kann.
Auch darf etwa eine fest angestellte Helferin nach Feierabend nicht als fest angestellte Helferin in einer anderen Praxis tätig sein. Ihrem Hauptarbeitgeber würde sie damit nämlich unzulässig Konkurrenz machen. Rechtsgrundlage hierfür ist Paragraf 60 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Bedeutung des „berechtigten Interesses“ ergibt sich jeweils aus dem Einzelfall. Grundsätzlich gilt aber, dass berechtigtes Interesse immer dann vorliegt, wenn der Praxisinhaber finanziell geschädigt wird oder werden könnte. Solch eine Schädigung muss allerdings deutlich erkennbar sein.
Was Nebentätigkeiten im Urlaub betrifft, darf Praxispersonal keine entgeltliche Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Erholungszweck widerspricht. Wer im angestammten Job schon körperlich schwer arbeitet, darf im Urlaub nicht auch noch schwer körperlich malochen. Anders, wenn eine Helferin im Büro oder am Empfang arbeitet. In diesem Falle kann körperliche Arbeit im Urlaub sogar einen Ausgleich schaffen.
Achtgeben sollten Praxisinhaber, wenn Mitarbeiter nebenbei jobben und dabei erkranken. Ist damit Arbeitsunfähigkeit verbunden, hat die Helferin gegenüber dem Hauptarbeitgeber und gegenüber dem Arbeitgeber ihrer Nebenbeschäftigung Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls im zweiten Arbeitsverhältnis ist. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur dann nicht, wenn die Nebenbeschäftigung pflicht- oder gesetzeswidrig war. Auch bei Verstößen gegen die Arbeitszeitordnung entfällt die Entgeltfortzahlung.
Was aber, wenn ein Praxismitarbeiter während einer Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten nachgeht? Dann belegt die Helferin damit eine vorgetäuschte Krankheit und dass die Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht ausgestellt wurde. Das rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber dann konkret darlegen, welche gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich bestanden, welche Verhaltensmaßregeln der Behandler anwies und warum die Arbeitnehmerin zwar die geschuldete Arbeit beim Hauptarbeitgeber unterließ, zu einer anderen Tätigkeit aber in der Lage war.
A&W-DOKU
Klausel im Arbeitsvertrag
Für eine Nebentätigkeitsklausel, die in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird, bietet sich etwa folgende Formulierung an: „Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jedwede entgeltliche Nebenbeschäftigung unzulässig, durch die die Arbeitsleistung der Praxismitarbeiterin beeinträchtigt werden kann. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist dem Praxisinhaber unverzüglich anzuzeigen.“ Allerdings ist Vorsicht in den Fällen geboten, in denen der Praxisinhaber die Nebenbeschäftigung nicht untersagen darf. Dann hat der Mitarbeiter das Recht, gegen das Verbot der Nebenbeschäftigung zu verstoßen, ohne dass dies rechtliche Auswirkungen hat. Eine Kündigung, die hier ausgesprochen würde, wäre unwirksam.
A&W-TIPP
Gehen Mitarbeiter … trotz Verbot einer Nebentätigkeit nach, muss zunächst abgemahnt werden. Das räumt eine Frist ein, das Verhalten zu ändern und den Nebenjob zu kündigen. Ändert sich nichts, darf der Praxisinhaber aus „verhaltensbedingten Gründen“ fristlos kündigen.
Kommentare zu diesem Artikel
Keine KommentareEinen Kommentar schreiben
Mehr Hintergrund zum Thema Praxis
ZWEIGPRAXIS
Ermächtigung erforderlich!
16.05.2012 – Vertragsärzte wollen immer mehr an den Ort des Geschehens, die GKV-Patienten, heranrücken. Deshalb überlegen viele, eine Zweigpraxis zu eröffnen. A&W-Autor Dr. Harald Clade erläutert die rechtlichen Konditionen.
Will ein Vertragsarzt eine Zweigpraxis eröffnen, muss er sich die von der KV genehmigen lassen. Will er innerhalb einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft an den Vertragsarztsitzen [...] Weiter ...
PRAXISVERÄUSSERUNG
Das muss in Ihren Vertrag!
10.05.2012 – Praxisveräußerungsverträge sind ausgesprochen komplexe Konstrukte, da in ihnen gleichsam zivil-, berufs-, zulassungs-, steuer-, verwaltungs- und strafrechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.
Was in einen Praxisübergabevertrag gehört, hängt von dem ab, was Vertragsparteien wollen. In Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Also darf alles vertraglich vereinbart werden, was nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gegen [...] Weiter ...
PATIENTENKOMMUNIKATION
Zuhören ist die halbe Miete
05.05.2012 – Aktiv Zuhören – kein Patientengespräch klappt, wenn man da Fehler macht. Richtig Zuhören ist aber schwierig. A&W-Autor Florian Bogner rät: Halten Sie sich an Ex-US-Präsident Coolidge: „Zuhören können ist der halbe Erfolg!“
Zu oft sind Mediziner nur halb beim Patienten. Telefonate und das volle Wartezimmer stehen noch auf dem Plan. Sich [...] Weiter ...
PRAXISWERTERMITTLUNG
Auf die Nachvollziehbarkeit kommt’s an
03.05.2012 – Entscheidet der Zulassungsausschuss über die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes, muss er das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers nur bedingt berücksichtigen. A&WAutor Florian Bogner meint deshalb: Alles steht und fällt mit einem plausiblen Praxiswert.
Gibt ein Vertragsarzt seine Praxis ab, will er möglichst viel dafür bekommen. Nach richterlicher Auffassung steht ihm maximal aber nur [...] Weiter ...
MUSTERBERUFSORDNUNG
Verschärfte Aufklärung!
01.05.2012 – Mit der neuen Musterberufsordnung ergeben sich für Ärzte umfassende Änderungen, die mit der Umsetzung in den Ländern verbindlich werden. A&W-Autor Florian Bogner erklärt, was jetzt neu und anders ist.
Die ärztlichen Aufklärungspflichten werden umfangreicher. „Regelmäßig sind die inzwischen Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen“, sagt Ecovis- Anwältin Isabel Wildfeuer. Nun aber spiegle die Berufsordnung [...] Weiter ...
VORTEILSGEWÄHRUNG
Vorsicht, die Justiz läuft sich schon warm
27.04.2012 – Zuweisungen gegen finanzielle Vorteile geraten zunehmend ins Visier der Staatsanwälte. A&W-Autor Florian Bogner nennt die einzige Lösung in diesem verminten Gelände: Patientensteuerung nach rein sachlichen Kriterien.
„Manche Ärzte, die in Kliniken einweisen oder bestimmte Arzneien verordnen, erwarten einen Obolus“, berichtet Ecovis-Anwalt Sebastian Vorberg. „Auf inhaltliche Sachlichkeit und leitliniengerechte Notwendigkeit wird dabei [...] Weiter ...
PRAXISVERKAUF
Steuervorteil sichern. So geht’s!
24.04.2012 – Sowohl bei der Vertragsgestaltung zur Praxisabgabe als auch beim anschließenden Verhalten sind einige Punkte zu beachten, will der Verkäufer den privilegierten Steuersatz genießen, erinnert A&W-Autor Florian Bogner.
Steuerlich begünstigt lässt sich eine Praxis nur verkaufen, wenn tatsächlich die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber übergehen. Da reicht etwa [...] Weiter ...
GERÄTEWARTUNG – TEIL 2
So kriegen Sie die Prüffristen in den Griff!
23.04.2012 – Welches (medizin)technische Gerät in Ihrer Praxis benötigt welche Kontrollen? Und welche Fristen müssen dabei eingehalten werden? A&W-Redakteur Peter Leveringhaus hilft, behördlichen Ärger zu vermeiden.
Für Praxis-Geräte, die messgenau funktionieren müssen – etwa Blutdruckmessgeräte, Ergometer oder elektrische Thermometer – sind gesetzlich Messtechnische Kontrollen (MTK) – vulgo Eichungen – vorgeschrieben. So wird festgestellt, [...] Weiter ...
Anzeige
Sitemap
- Abrechnung
- Praxis
- Finanzen
- Politik
- Igel
- Therapie
- Privates
- Newsletter












