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CONSILIUM HOFMANN

Kann ich den Praxiserlös gestückelt versteuern?

04.01.2012 –  

Dr. Hans-Joachim Hofmann ist seit vielen Jahren Chefredakteur von ARZT & WIRTSCHAFT. Lesen Sie hier, wie profund er und sein Experten-Team auch Ihnen zu helfen vermögen.

Ich will die Hälfte meines Praxissitzes Anfang 2012 verkaufen. Mit dem Erlös könnte ich die drei Jahre überbrücken, bis ich 65 werde und Rente beziehe. Ich will den Erlös auch gar nicht auf einmal, sondern auf drei Jahre verteilt. Kann ich die Steuern jeweils in dem Jahr bezahlen, in dem ich das Geld erhalte? Oder ist die Steuer für den Gesamterlös sofort fällig?
Dr. med. Helene T.-T., via eMail

Niedergelassene sind Freiberufler, als solche versteuern Sie jährlich nach Einnahme-Überschuss-Rechnung. Also jeweils was reinkommt abzüglich Betriebskosten und steuerlich verrechenbare Abschreibungen und so weiter. Entscheidend ist der Zufluss – folglich ist Standard, dass Sie den Erlös aus Ihrem anteiligen Praxisverkauf jeweils in der Dimension versteuern, wie er Ihnen zugeht; also auf drei Jahre verteilt, wenn Sie den Erlös auf drei Jahre verteilt erhalten.

Haben auch Sie Fragen, suchen Sie Hilfe? Consilium Hofmann steht Ihnen rund um die Uhr per eMail unter consilium.hofmann@mi-verlag.de Rede und Antwort.



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