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URTEIL
Übrige BAG-Partner entscheiden über nachzubesetzende Stelle
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass für die Frage der Nachbesetzung eines vakanten Vertragsarztsitzes einer Gemeinschaft der Wille der verbleibenden Partner ausschlaggebend ist.
Dem Urteil vom 14. Dezember 2011 (Az: B 6 KA 13/11) lag der Fall eines Arztes zu Grunde, der auf seine Zulassung im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) verzichtete. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung folgte bei der Nachbesetzung des Sitzes dem Wunsch der verbleibenden Kollegen. Hiergegen klagte jedoch ein Arzt mit dem Argument, der Sitz hätte im Rahmen der Ausschreibung ihm zugestanden, da der ausgeschiedene Kollege angestellt gewesen und insoweit der Wunsch der verbleibenden Kollegen nicht maßgeblich sei.
Diesem Argument folgte das BSG in letzter Instanz nicht. Im Terminbericht Nr. 65 /11 führt das Gericht aus, dass die Revision erfolglos ist. Die Zulassungsgremien hätten, so das Gericht, ohne Rechtsfehler den beigeladenen Arzt – und nicht den Kläger – als Nachfolger für den ausscheidenden Arzt, der im Jahr 2004 auf seine Zulassung verzichtete, ausgewählt. Sie durften dem Wunsch des in der (Gemeinschafts-)Praxis verbleibenden Partners, mit dem Beigeladenen Arzt und nicht mit dem Kläger zu kooperieren, ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Dies gründet sich auf die Regelung des Paragrafen 103 Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 SGB V.
Diese Regelung ist dem Urteil zufolge auch dann anwendbar, wenn – wie der Kläger geltend machte – keine Gemeinschaftspraxis, sondern lediglich ein Anstellungsverhältnis bestanden habe. Es kommt grundsätzlich allein darauf an, ob der Zulassungsausschuss die Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis erteilt hatte. Dieser Status ist im Nachbesetzungsverfahren nicht (erneut) zu überprüfen. Andernfalls wäre die gebotene zeitnahe Nachbesetzung nicht gewährleistet; diese muss aber sowohl bei Nachbesetzungen in Einzelpraxen als auch bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in Gemeinschaftspraxen ermöglicht werden.
A&W-Tipp
Die Entscheidung zeigt wieder einmal recht deutlich, dass Ihnen der Vertragsarztsitz letztlich nicht gehört. Die Vergabe der Sitze steht ausschließlich der Kassenärztlichen Vereinigung zu. Grundsätzlich hat deshalb eine Ausschreibung freier Sitze zu erfolgen. Nur im Rahmen der hier zitierten Regelungen kann Ihr „Wunschkandidat“ berücksichtigt werden. Die Entscheidung stärkt zwar diese Position, Planungssicherheit gibt sie aber nicht.
Autor: Rechtsanwalt Steffen Holzmann, München. Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 52011464, Fax: 089 52011465 und eMail: info@holzmann-holzmann.de
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