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ÄRZTLICHER NOTDIENST

Verschenken Sie kein Honorar!

20.01.2012 –  

In der Hektik und Anspannung des ärztlichen Notdienstes übersehen viele Niedergelassene immer wieder Abrechnungschancen im Zusammenhang mit telefonischen Patientenkontakten.

Telefonate im ärztlichen Notdienst sind abrechnungsfähig. So ist nicht unüblich, dass etwa der Kontakt des Fahrdienstes vorab telefonisch stattfindet und sich im Ergebnis herausstellt, dass ein Hausbesuch aus medizinischer Sicht gar nicht erforderlich ist. Trotz eines ausführlichen Telefongespräches wird oft mangels vollständiger Daten oder auch mangels Zeit auf die Abrechnung verzichtet. Solche telefonischen Kontakte können im ärztlichen Notdienst aber nach den EBM-Ziffern 01214, 01216 beziehungsweise 01218 je nach Uhrzeit und Wochentag abgerechnet werden. Darüber hinaus ist in diesen Fällen bei Vorhaltung der Besuchsbereitschaft die jeweilige Zusatzpauschale nach EBM 01215, 01217 oder 01219 berechnungsfähig.

A&W-Tipp
Der Patient ist zudem verpflichtet, für diesen Kontakt die Praxisgebühr zu entrichten (falls keine Befreiung oder andere Gründe vorliegen). Kommt der Patient der Aufforderung zur Zahlung nicht nach, sollten Sie ihn nach Maßgabe Ihrer KV mahnen. Bleibt auch dieses Vorgehen erfolglos, kennzeichnen Sie diese erfolglose Mahnung ebenfalls nach Maßgabe Ihrer KV.



Kommentare zu diesem Artikel

  • Dr.Eibe Icken sagt:

    keine vollständigen Personalien bei telefonischer Beratung, vor allem nachts ? Fragen Sie wenigstens nach dem Hausarzt/Kinderarzt! Dort können Sie dann die vollständigen Personalien erfragen.


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