Hintergrund

HONORARÄRZTE

Vom Lückenbüßer zum Dauerzustand!

13.01.2012 –  

Rund 4.000 Honorarärzte schließen Lücken in den Kliniken. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz soll ihren rechtlich schwankender Boden stabilisieren. A&W-Autor Dr. Harald Clade informiert über ihre gesetzliche Neuordnung.

Honorarärzte schließen Lücken bei Personalengpässen in Kliniken und Praxen – auf rechtlich schwankendem Boden. Ihre Tätigkeit war bisher im SGB V nicht geregelt. Der Rechtsterminus „Honorararzt“ fehlt dort völlig. Abhilfe soll nun das neue Versorgungsstrukturgesetz schaffen. Vertragsärzte können nun Klinikleistungen erbringen.

Die Voraussetzungen, um als Honorararzt freiberuflich zu einem festen Stundensatz zu arbeiten, schuf 2007 das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz. Der Einsatz von Honorarärzten ist nicht Ursache des Ärztemangels, sondern seine Folge. Laut BÄK und KBV sind Honorarärzte Freiberufler, die als Fachärzte für medizinische Einrichtungen zeitlich befristet für Honorar arbeiten. Bislang führte dies zu unterschiedlichen Vertragskonstruktionen und abweichender Rechtsprechung hinsichtlich Einsatz, Rechtsstellung und Vergütung.

Honorarärzte haben zurzeit gute Verdienstmöglichkeiten. Sie werden mit 70 bis 100 Euro brutto je Einsatzstunde vergütet. Klinikärzte können so bisher unvergütete Einsatzzeiten als angestellte Klinikärzte freiberuflich voll bezahlt bekommen. Auch lässt sich bei einem zeitweiligen nebenberuflichen Einsatz von teilzeitbeschäftigten Klinikärzten als Honorararzt die Situation in Familie und Beruf besser vereinbaren. Also: Ärztemangel sichert Honorarärzte gute Zukunftschancen. Ihr Einsatz wird vom Lückenbüsser zum Dauerzustand werden

A&W-DOKU

Vier Typen …
… von Honorarärzten gilt es zu unterscheiden:

  • Vertretungsarzt: Dies ist traditionell und schwerpunktmäßig die Hauptbetätigung von Honorarärzten. Laut Berufsverband für Honorarärzte arbeiteten 2010 60,5 Prozent der Honorarärzte stationär, 29,4 Prozent in der Notdienstversorgung und 17,8 Prozent als Praxisvertreter. Prognostiziert wird, dass dieser Typus in Zukunft zahlenmäßig stark zunehmen wird.
  • Kooperationsarzt: Dies sind meist Niedergelassene, die gegen Honorar in medizinischen Einrichtungen arbeiten. Für Kliniken erbringen sie Haupt- beziehungsweise dienstliche Klinikleistungen. Häufig sind sie in operativen Fachdisziplinen eingesetzt.
  • Honorar-Belegärzte: Mischform zwischen Beleg- und Honorararzt. Vertragspartner ist in der Regel das Krankenhaus. Im Gegensatz zum Belegarzt hat der „Honorar- Belagarzt“ jedoch keinen direkten Vergütungsanspruch gegenüber dem Patienten. Es gilt der 20-prozentige Honorarabschlag von den Hauptabteilungs-DRGs (§ 121,5 SGB V / § 18, 3 KH EntG).
  • Konsiliararzt: Dieser wird auf Einzelanforderung bei bestimmten Leistungen tätig. Kliniken ziehen ihn zurate, um medizinische Fragestellungen ergänzend zu klären. Der Konsiliararzt berät den Klinikarzt nach entsprechender Untersuchung des Patienten.



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