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URTEIL
Attestpflicht für Krankheitstage könnte verschärft werden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass der Arbeitgeber schon für den ersten Tag des Fehlens ein Attest verlangen darf.
Der Entscheidung (Urteil vom 14. September 2011, Az.: 3 Sa 597/11) lag der Fall einer Arbeitnehmerin zu Grunde, die zunächst die Freistellung für eine Dienstreise von ihrem Arbeitgeber begehrte. Nachdem dieser aber dem Wunsch nicht nachkam, meldete sich die Angestellte für den Tag der Dienstreise krank. Wegen des erschütterten Vertrauensverhältnisses forderte der Arbeitgeber sie auf, künftig schon für jeden Tag des krankheitsbedingten Fernbleibens ein Attest vorzulegen. Hiergegen erhob die Angestellte Klage zum Arbeitsgericht. Erfolglos, wie die Entscheidung des LAG zeigt.
In der Pressemitteilung Nummer 08/2011 vom 14. Dezember 2011 führt das Gericht zu den Gründen der Entscheidung wie folgt aus: „Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen (Paragraf 5, Absatz 1 Satz 3, EFZG). Es ist bislang unter Juristen umstritten, ob der Arbeitgeber dafür einen besonderen Anlass braucht.
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem jetzt veröffentlichten Urteil verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf danach weder einer Begründung, noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen.
A&W-Tipp
Grundsätzlich stellt diese Entscheidung einen positiven Beitrag im Sinne einer vernünftigen Praxisführung dar. Gerade in Ihrer Arztpraxis sind Sie auf die Einsatzbereitschaft Ihrer Mitarbeiterinnen angewiesen. Da kann es durchaus nützlich sein, wenn das Fernbleiben von der Arbeit mit höherem Aufwand verbunden ist.
Meines Erachtens ist diese Entscheidung aber auch kein Freibrief für Sie, von allen Mitarbeiterinnen künftig sofort Atteste zu verlangen. Es muss wohl schon, wie im dargestellten Fall, eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen.
Im Übrigen ist in dieser Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
Autor: Rechtsanwalt Steffen Holzmann, München. Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 52011464, Fax: 089 52011465 und eMail: info@holzmann-holzmann.de
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gert wurde, umgehnd krank.Ist eigentlich ein Fall zumind.für eine Abmahnung wenn ni
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