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ARZNEIMITTEL

Bei Langzeitverordnungen für Auslandsaufenthalt droht Regress

21.02.2012 –  

Regelmäßig kommt es in der Praxis vor, dass Patienten eine Verordnung ihrer benötigten Arzneimittel für einen längeren Auslandsaufenthalt wünschen. Hierbei müssen Ärzte bestimmte Voraussetzungen beachten, ansonsten drohen Regressanträge der Krankenkassen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen, solange sich dieser im Ausland aufhält. Grund und Länge des Auslandsaufenthaltes sind hiernach unerheblich. Zulässig ist jedoch die Verordnung eines Arzneimittels, dass vom Patienten auch im Rahmen einer kurzen Urlaubsreise benötigt wird. Eine genaue Abgrenzung oder feststehende Kriterien, ab wann ein längerer Auslandsaufenthalt und kein Kurzurlaub mehr vorliegt, gibt es nicht.

Eine langfristige Verordnung über einen Bedarf von mehreren Monaten (beispielsweise der Besuch der ehemaligen Heimat oder jahreszeitenabhängige Verlagerung des Lebensmittelpunktes) ist in jedem Fall unzulässig und in solchen Fällen drohen Regressanträge durch die Krankenkassen. Auch aus haftungsrechtlichen Gründen sollte eine Verordnung unter den genannten Umständen unterbleiben, da keine regelmäßige Kontrolle des Patienten erfolgen kann. Als Orientierungshilfe könnte der übliche Verordnungszeitraum von einem Quartal herangezogen werden. Wie lange sich der Patient während eines Quartals im Ausland aufhält, kann durch den Arzt nicht geprüft werden, da der Patient meist nur zur Abholung der Rezepte in der Praxis erscheint.

A&W-Tipp
Bitte beachten Sie, dass Arzneimittel höchstens für ein Quartal verordnet werden. Sollten Sie gebeten werden, für einen längeren Auslandsaufenthalt – über ein Quartal hinaus – die Arzneimittel zu verordnen, ist der Patient auf die gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch hinzuweisen.



Kommentare zu diesem Artikel

  • Konrad Raible sagt:

    Tja, wieder mal ein wunderbares Beispiel, wie unsinnig und unpraktikabel Bürokratie Ist: Leider halten sich Krankheiten nicht an Quartale!!!

  • Eugen Rehm sagt:

    Konrad Rible hat Recht. als GKV Versicherter würde ich mir eben am 31.03. und am 01.04. Je eine N3 verordnen lassen (möglichst bei verschiedenen Ärzten, z. B. Haus- und Facharzt auch noch) und schon reicht es über ein Jahr hinaus. Da wäre auch eine zusätzliche Kassengebühr von 10.– mit drin. Wenn wir alle Ärzte und alle Patienten als potentielle Krininelle betrachten wollen hilft nur noch die online Überwachung in der Sprechstunde. wollen wir das wirklich?

  • Dr.Michael Hill sagt:

    Ist ja grandios. Habe eine Krankenschwester, die in Ruanda arbeitet und nur alle 2 Jahre nach Deutschland kommen kann. Sie benötigt Hochdruchmedikamente, die es in Ruanda nicht gibt. Über Freunde läßt sie die Chip Karte einlesen und bestellt die Medikation, die dann über Postweg zugesandt wird. Es ist ein Irrsinn, wenn ein solches Konstrukt als unwirtschaftlich oder nicht sozialrechtverträglich tituliert ist. Das ist noch nicht einmal “wulffen”, sondern schlichtweg pervers!


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