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STEUERMONITOR
Das müssen Sie für einen Investitionsabzugsbetrag nachweisen
Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Allerdings muss der Unternehmer im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen. Dabei müssen das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten benannt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 8. Juni 2011, I R 90/10) hat entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren ist, wenn er nach einem zuvor ergangenen Schätzungsbescheid mit der Steuererklärung geltend gemacht wird.
A&W-Kommentar
Diese Entscheidung entschärft die Auffassung der Finanzverwaltung zumindest teilweise. Der Investitionsabzugsbetrag solle nur mit Einreichung der Steuererklärung, nicht jedoch nachträglich im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden können. Dies gilt jetzt nicht mehr im Einspruchsverfahren nach einem Schätzbescheid.
Autor: Bernhard Mayer, Rechtsanwalt und Steuerberater in München, Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 88949490, Fax: 089 8894949200 und eMail: kanzlei@bernhard-mayer.biz
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