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VERORDNUNG

Es gelten Ausschlüsse auch für homöopathische Hustenmittel!

07.02.2012 –  

Hustenmittel, die fixe Kombinationen von Antitussiva oder Expektorantien oder Mukolytika untereinander oder mit anderen Wirkstoffen enthalten, unterliegen einem Verordnungsausschluss nach Anlage III der Arzneimittelrichtlinien (AM-RL).

Das Bundessozialgericht hat nun in einem Urteil vom 14. Dezember 2011 bestätigt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss berechtigt ist, auch bei homöopathischen Komplexarzneimitteln wirkstoffbezogen den Nutzen und die Wirtschaftlichkeit nach den in den AM-RL festgelegten Kriterien zu bewerten.

Ärzte haben somit darauf zu achten, dass auch nicht verschreibungspflichtige homöopathische Komplexarzneimittel, die eine Kombination von Substanzen mit antitussiver und gleichzeitig expectorierender Wirkung entfalten, aufgrund von Unwirtschaftlichkeit dem Verordnungsausschluss nach Anlage III unterliegen.

Somit sind diese Arzneimittel auch nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.

A&W-Tipp
Aus aktuellen Anlass sollten Ärzte darauf achten, dass auch bei homöopathischen Komplexarzneimitteln der Verordnungsausschluss der Anlage III der AM-RL greift und daher bestimmte Arzneimittel aufgrund von Unwirtschaftlichkeit nicht zu verordnen sind.



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