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URTEIL

Grober Behandlungsfehler nach objektiven Kriterien zu bewerten

09.02.2012 –  

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein grober Behandlungsfehler nur vorliegt, wenn der Arzt gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.

Der Entscheidung (Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 139/10) lag der Fall einer Krankenhausärztin zu Grunde, die bei einem in der Nacht mit diagnostiziertem Myokardinfarkt eingelieferten Patienten keine sofortige Fibrinolyse anordnete.

In der Folge kam es zu irreversiblen Schädigungen des Herzmuskelgewebes. Der Patient klagte daraufhin gegen die Ärztin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er vertritt die Auffassung, dass bei sofortiger Fibrinolysetherapie die Schädigung hätte verhindert werden können.

Das Berufungsgericht lehnte die Klage ab, weil kein grober Behandlungsfehler festgestellt werden konnte. Es stützte die Entscheidung auf die Ausführungen des Sachverständigen, der das Vorgehen der Ärztin für nachvollziehbar hält, weil sie ein Behandlungskonzept verfolgt habe, das allerdings auf einer Fehleinschätzung hinsichtlich der – tatsächlich nicht anzunehmenden – spontanen Wiedereröffnung der verschlossenen Gefäße beruht habe.

Der angerufene BGH wollte dieser Entscheidung aber nicht folgen. In der Begründung des Urteils heißt es: „Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht die Wertung des Sachverständigen, das eindeutig fehlerhafte Vorgehen der Beklagten sei noch verständlich, nicht ohne weiteres übernehmen dürfen. Der Sachverständige hat Anhaltspunkte, die aus medizinischer Sicht für das konkrete Verhalten sprachen und es damit aus objektiver Sicht nachvollziehbar erscheinen lassen, nicht aufgezeigt. Er hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für eine Wiedereröffnung der verschlossenen Herzkranzgefäße nicht gegeben waren. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Sachverständige bei der Bewertung des Gewichts des ärztlichen Fehlverhaltens maßgeblich auf den Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit abgestellt hat. Auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es aber nicht an.

Erforderlich, aber auch genügend ist deshalb ein Fehlverhalten, das nicht aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Hierauf hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen hinweisen und seine Einschätzung kritisch hinterfragen müssen.“ Der BGH verwies den Rechtsstreit zur erneuten Durchführung der Beweisaufnahme zurück.

A&W-Tipp
Der Trend der vergangenen Jahre zu einer Verschärfung der Arzthaftungsregeln setzt sich mit dieser Entscheidung weiter fort. Es ist von Ihnen unbedingt darauf zu achten, dass die Dokumentation der Aufklärung selbst, aber auch die Durchführung einzelner Maßnahmen nicht nur fragmentarisch, sondern vielmehr umfassend erfolgt. Nur so können Sie gewährleisten, im Haftungsfall ausreichend geschützt zu sein. Dies muss umso mehr Beachtung für die Fälle finden, in denen es klare Behandlungsrichtlinien gibt. Nach Auffassung des BGH ist nämlich „ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf“.

Autor: Rechtsanwalt Steffen Holzmann, München. Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 52011464, Fax: 089 52011465 und eMail: info@holzmann-holzmann.de



Kommentare zu diesem Artikel

  • Michael Petersen sagt:

    Wichtig ist, dass man die notwendigen Daten frühzeitig festhält, damit es später bei der Durchsetzung der Ansprüche nicht zu lücken kommt. Eine Checkliste kann dabei helfen. Michael Petersen von http:www.behandlungsfehler-patientenratgeber.de


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