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URTEIL
Provision für Vermittlung von Patienten an Kliniken sittenwidrig
Das Landgericht (LG) Kiel hat entschieden, dass eine Provisionsvereinbarung zwischen einem Arzt und einer Klinik für das Vermitteln von ausländischen Patienten sittenwidrig ist.
Dem Urteil (28. Oktober 2011, Az.: 8 O 28/11) lag der Fall eines Arztes zu Grunde, der wegen seiner exzellenten arabischen Kontakte Patienten an eine Uniklinik vermitteln wollte. Hierzu schlossen die Klinik und der Arzt einen Provisionsvertrag, der dem Arzt 15 Prozent der Einnahmen der Klinik als Entgelt für die Vermittlung und Betreuung der ausländischen Patienten während des stationären Aufenthaltes zusicherte.
Als die Leitung des Krankenhauses von der Vereinbarung „Wind“ bekam, kündigte sie diese fristlos. Der Arzt klagte daraufhin die noch ausstehenden Honorarzahlungen ein. Allerdings ohne Erfolg, wie das LG Kiel jetzt entschied.
Das LG Kiel sah auch in diesem Fall eine unzulässige Kommerzialisierung des Arztberufes und erklärte die Vereinbarung für sittenwidrig. Das Gericht befindet sich damit auf einer Linie mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Der BGH hatte hierzu mit seiner Rechtsprechung im letzten Jahr (Az. I ZR 111/08 und 112/08) bereits sehr enge Grenzen gezogen und Grundsätze für die Auslegung des Zuweisungsverbotes nach Paragraf 34 Absatz 5 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte aufgestellt. Nach dieser Vorschrift ist dem Arzt jedwede Verweisung des Patienten an einen bestimmten anderen Leistungserbringer untersagt, wenn es für die Verweisung keinen vernünftigen Grund gibt. Laut BGH-Entscheidung ist hierunter jede Form ärztlichen Verhaltens zu sehen, das der Patient als Empfehlung interpretieren könnte.
Dieser Auffassung folgt das LG Kiel mit seiner Entscheidung und sieht auch im vorliegenden Fall die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von merkantilen Gesichtspunkten gefährdet.
A&W-Tipp
Vorsicht ist geboten! Wie bereits nach den BGH-Entscheidungen prognostiziert, war es abzusehen, dass sich die Rechtsprechung auch der unterinstanzlichen Gerichte verschärfen wird. Rechtswidrig sind Beteiligungen, die ausschließlich oder überwiegend nach Überweisungsfrequenzen vereinbarte Gewinnverteilung umfassen. Aber auch die sonstigen Kooperationsmodelle sollten Sie kritisch überprüfen.
Autor: Rechtsanwalt Steffen Holzmann, München. Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 52011464, Fax: 089 52011465 und eMail: info@holzmann-holzmann.de
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Es erscheint seltsam, daß die Klinik mit dem Arzt einen Vertrag abschließt, dem u.a. die Einnahmen der Klinik zugrunde liegen, die Leitung des Krankenhauses den Vertrag wieder kündigt. Derartige Verträge laufen doch prinzipiell über die kaufmännische Verwaltung der Klinik und gehen ebenso über die Justitiare. Mich würde interessieren, wer genau diesen Vertrag abgeschlossen und wer ihn widerrufen hat. Ich habe 20 J in einer Uniklinik gearbeitet, da ging jeder, aber wirklich jeder wie auch immer geartete Vertrag über die Verwaltung.