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URTEIL

Solidargemeinschaft kann Verschwiegenheitspflicht aushebeln

16.02.2012 –  

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass nach dem Tod des Patienten berechtigte Interessen einer Solidargemeinschaft die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht rechtfertigen können.

Der Entscheidung (Beschluss vom 19. September 2011; Az.: 1 W 1320/11) liegt ein Prozess über einen möglichen Behandlungsfehler zu Grunde, der von dem Sozialversicherungsträger für den verstorbenen Patienten gegen seine behandelnden Ärzte geführt wird.

Im Rahmen des Prozesses sollte ein vorbehandelnder Arzt gehört werden. Dieser verweigerte jedoch die Aussage mit dem Hinweis auf die fehlende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.

Zu Unrecht, wie der Sozialversicherungsträger meinte. In dem Streit über das Zeugnisverweigerungsrecht musste das OLG München in zweiter Instanz klären, welche vermuteten Interessen des Verstorbenen das Aussageverweigerungsrecht begründen könnten. Diese vermuteten Gründe müssen von dem Arzt dargelegt werden. Kann er dies nicht oder können nur untergeordnete Interessen des Patienten vermutet werden, besteht nach der Rechtsprechung des BGH nur in Ausnahmefällen ein zu vermutendes Aussageverweigerungsrecht des Arztes.

Solche Gründe konnten aber im vorliegenden Fall nicht dargetan werden. Ganz im Gegenteil nahm das OLG sogar ein besonderes Interesse des verstorbenen Patienten an der Aussage des Arztes an, indem es dem Patienten unterstellt, dass er an der Aufklärung des Sachverhaltes ein gesteigertes Interesse habe. Dieses ergibt sich nach Auffassung des Gerichts daraus, dass dem Patienten unterstellt werden kann, er habe ein übergeordnetes Interesse an dem Schutz der Solidargemeinschaft vor finanziellen Nachteilen. Die verursachten Schäden sind eben nicht von der Solidargemeinschaft sondern vom Verursacher, beziehungsweise seiner Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

A&W-Kommentar
Diese Entscheidung dürfte sich nachhaltig in die Gerichtspraxis auswirken. Tatsächlich wird bisher das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht schon alleine mit allgemeinen Erwägungen begründet und zugelassen. Dies dürfte sich künftig ändern. Auch ist der Aspekt des Schutzes der Solidargemeinschaft neu und wird sich ebenfalls zu Lasten des Zeugnisverweigerungsrechtes auswirken. Für Sie heißt das konkret, dass Sie künftig weniger Möglichkeiten haben werden, die Aussage vor Gericht zu verweigern.

Autor: Rechtsanwalt Steffen Holzmann, München. Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 52011464, Fax: 089 52011465 und eMail: info@holzmann-holzmann.de



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