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EBM 2012

Wann Hausärzte die Konsultationspauschale abrechnen können

10.02.2012 –  

Über die Ansetzungsmöglichkeiten für die Konsultationspauschale nach EBM-Ziffer 01436 herrscht oft Unsicherheit. Dabei können auch Hausärzte diese Ziffer unter bestimmten Voraussetzungen abrechnen. Obligater Leistungsinhalt ist der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt.

Erhalten Sie eine Überweisung (gezielt, konsiliarisch oder  zur Mit- und Weiterbehandlung) ausschließlich zur präoperativen Diagnostik nach Abschnitt 31.1 des EBM (Ziffern 31010 – 31013), ist neben dem entsprechenden Komplex die EBM-Ziffer 01436 abzurechnen. Dies gilt auch, wenn sich die Erbringung des präoperativen Komplexes gegebenenfalls in mehrere Sitzungen aufteilt.

Darüber hinaus ist bei Überweisung innerhalb derselben Arztgruppe zur ausschließlichen Durchführung des postoperativen Behandlungskomplexes nach EBM-Ziffer 31600 die EBM-Ziffer 01436 neben dem Komplex abzurechnen.

Neben der 01436 ist für die Berechnung der Versichertenpauschale (EBM-Ziffern 03110 – 03130, 04110 – 04130) in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig. Dies bedeutet, dass die EBM-Ziffer 01436 nur dann anstelle der  Versichertenpauschale im Überweisungsfall abzurechnen ist, wenn diese Zuweisung vor der kurativ hausärztlichen Behandlung des Quartals stattgefunden hat.

A&W-Tipp
Wird der Patient im Quartal bereits von Ihnen betreut und die Versichertenpauschale wurde bereits abgerechnet, kann die EBM-Ziffer 01436 nicht abgerechnet werden. So genannte Folgekontakte sind Teilleistungen der Versichertenpauschale.



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